Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist in das Genehmigungsverfahren nach BImSchG integriert und untersucht, wie sich ein Vorhaben auf die verschiedenen Schutzgüter auswirkt:
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und nicht selbstständig anfechtbar.
Für welche Vorhaben eine UVP bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, ergibt sich aus Anhang I des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Die UVP erfolgt mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, wobei in der Vorprüfung auf die Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden kann.
Je nach Art des Vorhabens und der Lage des zukünftigen Standortes können für die UVP bzw. die Vorprüfung umfangreiche Voruntersuchungen (z.B. zu Immissionen wie Schall oder Beiträge zum Artenschutz) notwendig sein. Es empfiehlt sich hier, im Vorfeld mit der verfahrensführenden Behörde Rücksprache zu halten.
Das Ergebnis jeder UVP (bzw. der Vorprüfung) wird auf der Internetseite der verfahrensführenden Behörde und in einer regionalen Tageszeitung veröffentlicht.
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