Das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein integrierendes Verfahren, welches die meisten Zulassungen (z.B. Baugenehmigung, naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen etc.) für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage einschließt.
Ob für ein geplantes Vorhaben ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zu führen ist, richtet sich nach Anhang I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Verordnung listet abschließend alle Vorhaben auf, die potentiell starke Auswirkungen auf ihre Nachbarschaft haben. Dem Anhang I ist außerdem zu entnehmen, ob für das Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) oder ein förmliches Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) zu führen ist.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Einhaltung aller relevanten Vorschriften überprüft. Dies umfasst u.a.
Je nach Art des Vorhabens und dem Standort der zukünftigen Anlage können für das Genehmigungsverfahren Gutachten (z.B. Schallimmissionsprognose, Staubgutachten, Artenschutzfachbeitrag) notwendig sein. Hier empfiehlt sich grundsätzlich ein Vorgespräch bei der verfahrensführenden Behörde, um den Untersuchungsumfang im Vorfeld abzuklären.
Die verfahrensführende Behörde (z.B. in Brandenburg das Landesamt für Umwelt) beteiligt hierzu alle relevanten Fachbehörden. Nachdem diese ihre (positiven) Stellungnahmen abgeben haben, ergeht der Genehmigungsbescheid. Der Antragsteller kann dann – unter Berücksichtigung etwaiger Nebenbestimmungen des Bescheids – mit der Errichtung seiner Anlage beginnen.
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